S a t z u n g
der
US Army 6941st Guard Battalion Kameradschaft e.V.
INHALTSVERZEICHNIS --
Kapitel I – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Außendarstellung
§ 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit
Kapitel II – Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Widerspruchsrecht
§ 6 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft
§ 7 Rückgabe von Vereinseigentum
Kapitel III – Geschäftsjahr
§ 9 Mahnverfahren
§ 8 Geschäftsjahr und Beiträge
§ 10 Nachzahlung, Erstattung von Beiträgen
Kapitel IV – Vereinsstruktur
§ 11 Organisatorische Gliederung des Vereins
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Die Jahreshauptversammlung
§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15 Die Mitgliederversammlung
§ 16 Der Vorstand
§ 17 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Kapitel V – Finanzen, Niederschriften und Auflösung
§ 18 Beiträge und Spenden
§ 19 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
§ 20 Rechnungslegung und Kassenprüfung
§ 21 Vereinsauflösung
Kapitel VI – Abschließende Regeln
§ 22 Veröffentlichungen
§ 23 Gerichtsstand
§ 24 Salvatorische Klausel
§ 25 Inkrafttreten
Nach dem Zweiten Weltkrieg unterhielten die amerikanischen Streitkräfte in Berlin eine aus Zivilbeschäftigten bestehende Wacheinheit, die vornehmlich für die Bewachung der amerikanischen Kasernen und Liegenschaften zuständig war und der Berlin Brigade sowie dem US Army Provost Marschal unterstand. Die Einheit wurde am 6. Februar 1946 aus dem Civilian Guard District sowie des Industrial Police District unter dem Namen "Civilian Guard District“ gegründet. Im weiteren Verlauf der Jahre führte sie die Bezeichnungen
· 6901st Labor Service Area (Guard)
· Labor Service 6941st Guard
· 6941st Guard Battalion
und endete am 04 September 1993 als USA 6941st Guard Battalion im Rahmen der „amerikanischen CPOL“.
Für die einzelnen Einheits-Bezeichnungen gilt nachfolgend die Kurzform „USA 6941st GdBn“. __________________________________
§ 1
Name, Sitz und Außendarstellung
(1) Der Verein führt den Namen US Army 6941st Guard Battalion Kameradschaft e.V., nachfolgend USA 6941st GdBn Kameradschaft genannt.
(2) Der Verein organisiert ehemalige Beschäftigte, deren Familienangehörige und Freunde sowie Fördermitglieder.
(3) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(4) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft kann Mitgliedsausweise ausgeben, deren nähere Gestaltung durch den Vorstand zu beschließen ist.
(5) Zur Außendarstellung führt der Verein ein Vereinswappen, einen Wimpel und ein Siegel, deren Gestaltung an die ehemaligen Einheitsabzeichen sowie Ehrenabzeichen des 6941st GdBn angelehnt sind.
1. Das Vereinswappen
2. Der Vereinswimpel basiert in Art und Aufmachung auf Grundlage des Vereinswappens, jedoch in Wimpelform mit proportional ausgerichteten Maßen.
3. Das Vereinssiegel basiert in Art und Aufmachung auf Grundlage des Vereinswappens, ist durch den Schriftzug „US Army 6941st Guard Battalion Kameradschaft e.V.“ in Rundform umschlossen und weist einen Durchmesser von 50 Millimeter auf. Das Vereinssiegel wird ohne Farbgebung verwendet.
(6) Das Vereinswappen kann durch Mitglieder und durch den Vorstand Berechtigte nach außen geführt werden. Dessen Verwendung innerhalb des Schriftverkehrs des Vereins, obliegt dem geschäftsführenden Vorstand oder von ihm Berechtigten. Die Verwendung des Vereinssiegels obliegt ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand.
§ 2
Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit
(1) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 51 ff der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Geschichte des USA 6941st GdBn zu bewahren, in den verschiedenen Medien darzustellen sowie den historischen Hintergrund der Einheit während der Nachkriegszeit bis 1993 für nachfolgende Generationen in Erinnerung zu halten und die enge Verbundenheit zu den amerikanischen Streitkräften in Berlin und deren Notwendigkeit für die Sicherheit des damaligen West-Berlins darzustellen.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Sammlung, bzw. Erwerb von historischen Materialien, die die Stationierungszeit der alliierten Streitkräfte von 1945 bis 1994 in West-Berlin und deren Zusammenarbeit mit den Zivilangestellten dokumentieren.
2. Zusammenarbeit mit bereits existierenden oder erst entstehenden musealen Einrichtungen, Organisationen oder Vereinen, in denen die Stationierungszeit der amerikanischen Streitkräfte oder der Alliierten Streitkräfte in Berlin und in Deutschland insgesamt sowie dem europäischen Ausland dokumentiert wird, sowie die Zusammenarbeit in der Kriegsgräberfürsorge für die vorrangige Pflege der alliierten Soldatenfriedhöfe in Berlin.
3. Historische Darstellung in Zusammenarbeit mit Ausstellungen sowie Führungen in ehemaligen amerikanischen Liegenschaften West-Berlins.
4. Ermittlung von Zeitzeugen des USA 6941st Gdn zur Niederschreibung der Historie.
(4) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein und strebt eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den in § 3 Absatz 2 genannten Einrichtungen an.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt dessen Vermögen an das Alliierte Museum e.V. im Deutschen Historischen Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(7) Eingebrachte Vermögenswerte oder der USA 6941st GdBn Kameradschaft zum dauerhaften Verbleib übergebene Materialien werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes, bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet oder zurückgegeben. Dies findet keine Anwendung auf Gegenstände, die durch Mitglieder oder andere Personen dem Verein nur vorübergehend überlassen werden und deren Eigentumsrechte sie nicht aufgeben wollen.
(8) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft kann zur Erreichung des Vereinszweckes, historische Materialien erwerben, bzw. Repliken anfertigen lassen.
(9) Der Vorstand ist berechtigt, eigenständige Arbeitsgruppen, Fördervereine oder bereits existierende Organisationen, Vereine oder Gruppen aufzunehmen, zu gründen oder zu bilden, die dem Satzungszweck entsprechen und dieser Satzung bei Aufnahme, Gründung oder Bildung unterstehen. Die Voraussetzungen zur Aufnahme von Mitgliedern in die USA 6941st GdBn Kameradschaft sind hierbei zu beachten.
(10) Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 2 Absatz 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der USA 6941st GdBn Kameradschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.
(2) Das Mindestalter für eine Mitgliedschaft wird auf achtzehn Jahre festgesetzt. Das aufzunehmende Mitglied muss im Besitz seiner bürgerlichen Rechte sein.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Nach der Aufnahme gilt für Verein und Mitglied eine Probezeit von sechs Monaten. Das Probeverhältnis mündet in ein ordentliches Mitgliedsverhältnis, wenn dem Mitglied nicht innerhalb der Probezeit vom Vorstand ein gegenteiliger Bescheid schriftlich und ohne Begründung zugestellt wird oder das Mitglied selbst auf eine Mitgliedschaft verzichtet.
(4) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft ist ein politisch und konfessionell Neutraler Verein.
(5) Die 6941st GdBn Kameradschaft kennt folgende Formen der Mitgliedschaft:
1. Mitglied
Mitglied können alle am Verein und seinen Zwecken interessierte Personen werden, wenn diese die Bedingungen zur Aufnahme gemäß
§3 Absätzen 1 und 2 erfüllen.
2. Test Mitglied
Test Mitglieder sind neu aufgenommene Mitglieder während des nach § 3 Absatz 3 vorgegebenen Probeverhältnisses. Nach Abschluss der erfolgreichen Probezeit erfolgt die automatische Einstufung als Mitglied.
3. Supporter
Supporter sind Förderermitglieder, die dem Vereinszweck nahe stehen und diesen durch freiwillige Beiträge unterstützen. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der USA 6941st GdBn Kameradschaft durch Beiträge und / oder freiwillige Zuwendungen unterstützt. Fördermitglieder können frühestens nach sechs Monaten, auf formlosen Antrag hin, in ein ordentliches Mitgliedsverhältnis übernommen werden. Als Member eingestufte Mitglieder können nur auf besonderen Antrag und mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes in Fördermitglieder umgewandelt werden. Ein Probeverhältnis ist für Fördermitglieder nicht vorgesehen.
4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder, denen die Mitgliedschaft durch den Vorstand ehrenhalber verliehen wurde. Die USA 6941st GdBn Kameradschaft kann Einzelpersonen, Personengruppen oder Gesellschaften als Ehrenmitglieder aufnehmen, wenn diese die Ziele des Vereins in außerordentlicher Weise unterstützen oder fördern, bzw. unterstützt oder gefördert haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, wenn sich diese zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft einverstanden erklären. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Personengruppen oder Gesellschaften müssen einen Vertreter benennen. Ein Probeverhältnis ist für Ehrenmitglieder nicht vorgesehen.
(6) Eine Mitgliedschaft in anderen Vereinen, Organisationen oder Institutionen, die denselben oder einen ähnlichen Vereinszweck haben, schließt eine Mitgliedschaft in der USA 6941st GdBn Kameradschaft nicht aus, sondern ist ausdrücklich im Interesse des Vereins. Eine Mitgliedschaft in einer, bzw. einem verfassungsfeindlichen oder als vermutlich verfassungsfeindlich eingestuften Partei, Organisation oder Verein schließt eine Mitgliedschaft in der USA 6941st GdBn Kameradschaft aus.
(7) Der Vorstand ist berechtigt, eigenständige Arbeitsgruppen, Fördervereine oder bereits existierende Organisationen, Vereine oder Gruppen aufzunehmen, zu gründen oder zu bilden, die dem Satzungszweck entsprechen und dieser Satzung bei Aufnahme, Gründung oder Bildung unterstehen. Die Voraussetzungen zur Aufnahme von Mitgliedern in die 6941st GdBn Kameradschaft sind hierbei zu beachten.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der USA 6941st GdBn Kameradschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes oder den Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
(2) Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist wirksam. Es gilt das Datum des Poststempels oder der persönlichen Übergabe an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.
(3) Ein Ausschluss eines Mitgliedes kann begründet sein durch
1. Zahlungsrückstand für Vereinsbeiträge von mindestens sechs Monaten
2. grobe Verstöße gegen die Satzung, z. B. bei der Abgabe falscher Angaben im Rahmen der Antragstellung zur Beitrittserklärung, wiederholte Verstöße gegen den Vereinszweck im Sinne des § 2 oder dem Verein schädigendes oder ehrwidriges Verhalten.
3. Mitgliedschaft in einer, bzw. einem verfassungsfeindlichen oder als vermutlich verfassungsfeindlich eingestuften Partei, Organisation oder Verein.
(4) Die Ausschlussgründe müssen einstimmig vom Vorstand festgestellt und beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied per eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(5) Auf Antrag eines Mitglieds oder eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes; können Mitglieder auch von ihrer Mitgliedschaft für nicht länger als drei Monate suspendiert werden, wenn hierdurch ein drohender Ausschluss durch eventuelle Klärung der Sachverhalte vermieden werden kann. Während dieser Zeit entfällt die Beitragspflicht. Konnte der Ausschluss abgewendet werden, ist dieser rückwirkend zu entrichten. Bei Antrag eines einzelnen Mitgliedes, muss dieser durch den Vorstand einstimmig beschlossen werden.
§ 5
Widerspruchsrecht
Dem Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides per eingeschriebenen Brief widersprechen. Während dieser Zeit ruht die Mitgliedschaft bis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung. Die Entscheidung über den Verbleib oder Ausschluss trifft die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist für alle Parteien bindend.
§ 6
Wiederaufnahme der Mitgliedschaft
(1) Ausgetretene Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, ihre Wiederaufnahme in den Verein zu beantragen. Ihnen werden frühere Mitgliedsjahre angerechnet. Eine Probezeit entfällt, wenn das aufzunehmende Mitglied diese bereits einmal bestanden hat.
(2) Ehemals ausgeschlossene Mitglieder können frühestens nach fünf Jahren einen neuen Aufnahmeantrag stellen. Für sie gilt mit Einschränkungen das Aufnahmeverfahren nach § 3.
(3) Abweichend von § 3 gilt, dass vor Ablauf der Probezeit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds entscheidet. § 7
Rückgabe von Vereinseigentum
(1) Mitgliedsausweis und andere der USA 6941st GdBn Kameradschaft gehörende Schriftstücke, Gegenstände, Fotos und Dokumente sind bei Wirksamkeit des Ausschlusses oder des Austritts an den Vorstand zurückzugeben. Insofern ein bezifferbarer Wert feststellbar ist, haftet das Mitglied bei Verlust in vollem Umfang des Widerbeschaffungswertes.
§ 8
Geschäftsjahr und Beiträge
(1) Das Geschäftsjahr der USA 6941st GdBn Kameradschaft entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung durch einfachen Mehrheitsbeschluss festgelegt.
(3) Der durch die Mitglieder zu entrichtende Mitgliedsbeitrag gliedert sich wie folgt:
a) Mitglieder nach § 3 Absatz 4, Nummern 1 bis 3 sowie nach Absatz 6, Nummer 3, haben den vollen monatlichen Beitrag zu entrichten.
b) Fördermitglieder zahlen mindestens den vollen Beitrag.
c) Sozial Schwache Mitglieder zahlen 50% des monatlichen Beitrag
c) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(4) Der Beitrag kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit den wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins angepasst werden.
(5) Der Vorstand kann auf Beschluss eine Umlage beschliessen wenn der Verein wirtschaftlichen Zwängen ausgesetzt ist. Die Höhe der Umlage darf maximal die Höhe des Jahresbeitrags entsprechen. Sie darf nur einmal jährlich erhoben werden und nur solange die wirtschaftlichen Zwänge gegeben sind.
(6) Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich im Voraus auf das den Mitgliedern bekannt zu gebende Konto der USA 6941st GdBn Kameradschaft zu überweisen oder in bar beim Kassierer zu entrichten, wobei der bargeldlose Zahlungsverkehr bevorzugt wird. Für einen angefangenen Monat ist der gesamte Monatsbeitrag fällig: Eine Verrechnung nach einzelnen Tagen findet nicht statt.
(7) Mit dem Beitrag im Rückstand befindliche Mitglieder, können vor Beginn der Mitgliederversammlung durch Entrichten ihrer rückständigen Beiträge ihre Stimmberechtigung wieder herstellen.
(8) In besonderen Härtefällen kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit die Mitgliedsbeiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder für eine bestimmte Zeit ganz erlassen.
(9) Bei Aufnahme in die USA 6941st GdBn Kameradschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, die sich an dem Verwaltungsaufwand orientiert und durch den Vorstand einstimmig festzulegen ist. Diese deckt die Kosten für die Erstellung des Vereinsausweises und eventuell weiterer, durch den Verein zu entrichtender Gebühren oder aufzuwendender Materialien. Der zu entrichtende Betrag kann einmal jährlich durch den Vorstand den wirtschaftlichen Erfordernissen angepasst werden.
Gemäß des Mitgliederbeschlusses auf der Gründungsversammlung vom 10.6.2010 beträgt die
einmalige Aufnahmegebühr 15.-€
und der
monatliche Mitgliedsbeitrag 6.-€
§ 9
Mahnverfahren
(1) An säumige Mitglieder wird frühestens nach Ablauf von sechs Monaten eine kostenlose Zahlungserinnerung versandt.
(2) Nach Ablauf weiterer vier Wochen erfolgt die Versendung einer ersten Mahnung. Nach weiteren vier Wochen erfolgt die Versendung einer zweiten Mahnung per Einschreiben. Diese Mahnungen sind jeweils mit Mahngebühren verbunden, die den tatsächlichen Aufwand für Porto, Formblatt und Versandmaterial nicht überschreiten dürfen.
(3) Das Mahnverfahren gilt als vorerst beendet, wenn das Mitglied alle rückständigen Beiträge entrichtet oder mit dem Vorstand nach § 6 Absätze 1 und 2 eine Vereinbarung getroffen hat und diese einhält.
(4) Bleiben auch diese Mahnungen erfolglos, ergeht ein Mahnbescheid über das zuständige Amtsgericht. Das Mitglied ist unter Beachtung von § 4 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 4 Absatz. 3 Nummer 1 von einer weiteren Mitgliedschaft auszuschließen.
(5) Bei erfolgloser Mahnung durch das Amtsgericht ergeht der Vollstreckungsbescheid. Das weitere Mahnverfahren wird den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend fortgeführt. Die Mahnkosten orientieren sich an den jeweiligen Portogebühren, die Nebenkosten für Gericht und Rechtsbeistand sowie Formulargebühren und Versandmaterial und dürfen diese nicht übersteigen.
(6) Bei verstorbenen Mitgliedern ist das Mahnverfahren als gegenstandslos einzustellen.
§ 10
Nachzahlung, Erstattung von Beiträgen
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes, kann der Vorstand in begründeten Fällen die Stundung oder Ratenzahlung rückständiger Beiträge mit einfacher Mehrheit beschließen. Eingehende Beträge werden zuerst auf die rückständigen Beiträge verrechnet.
(2) Das Mitglied ist bei den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt, wenn der zwischen Mitglied und Vorstand schriftlich vereinbarte Nachzahlungsplan zum Zeitpunkt der Versammlung eingehalten wird.
(3) Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. Überzahlte Beiträge werden am Ende der Mitgliedschaft erstattet. Die Aufnahmegebühr wird nicht erstattet.
§ 11
Organisatorische Gliederung des Vereins
(1) Die Organe der KAMERADSCHAFT USA 6941st GdBn sind
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
3. Die Mitgliederversammlung
4. Der Vorstand
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die ihre Beiträge fristgerecht bezahlt haben sowie Ehrenmitglieder.(3) Nichtanwesende, stimmberechtigte Mitglieder können sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Versammlung vorzulegen. Ein Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied zusätzlich vertreten, wobei dieses ebenfalls stimmberechtigt sein muss. (4) Fördermitglieder und Mitglieder in der Probezeit sowie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung suspendierte oder ausgeschlossene Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlungen
(1) Der Jahreshauptversammlung, der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Mitgliederversammlung als Beschluss fassende Vereinsorgane, obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.
(2) Die Jahreshauptversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(3) Die Jahreshauptversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Zweidrittelmehrheit aller anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die Jahreshauptversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes.
(5) Der Jahreshauptversammlung obliegt die Zuständigkeit in Fragen von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung.
(6) Die Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung oder die Mitgliederversammlung sind zuständig für die Beschlussfassung über 1. zusätzliche Aufgaben des Vereins
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
3. den An- und Verkauf von Vereinsvermögen, soweit die
Freibeträge des Vorstandes überschritten werden
4. weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch den Vorstand
5. Widerspruchsanträge von Mitgliedern
§ 13
Die Jahreshauptversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ der USA 6941st GdBn Kameradschaft und wird durch den Vorstand einmal im Jahr schriftlich einberufen. Sie hat bis spätestens zum 31. März stattzufinden. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mit vorherigem Einverständnis des Mitgliedes, kann die Einladung auch auf dem elektronischen Wege erfolgen. Hierbei gilt der elektronische Datums- und Zeitvermerk.
(2) Die Jahreshauptversammlung ist während des offiziellen Teils nicht öffentlich. Zugelassen sind nur die in § 3 aufgezählten Mitglieder.
(3) Den Vorsitz bei der Jahreshauptversammlung führt der, bzw. die Vorsitzende, bei dessen, bzw. deren Verhinderung der, bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder ein von ihm oder ihr zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist in allen Fragen beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Stimmenübertragung vertreten sind.
(5) Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Anwesenden und deren Stimmberechtigung
2. Berichte des Vorstandes über Geschäfts- und Finanzführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und deren Genehmigung
3. Entlastung des Vorstandes und eventuelle Neuwahlen
4. Verschiedenes
(6) Werden auf der Jahreshauptversammlung Wahlen zum Vorstand abgehalten, ist zu deren Durchführung ein Mitglied als Wahlleiter zu berufen, das nicht selbst für den Vorstand kandidiert. Zur Berufung ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen in schriftlicher Form, mindestens zehn Tage vor Beginn der Versammlung, im Besitz des Vorstandes sein. Sie werden am Tage der Versammlung, vor Beginn den Anwesenden, zur Kenntnis gegeben.
(8) Anträge, die nicht fristgerecht eingehen, können mit einfacher Stimmenmehrheit in der Versammlung zur Abstimmung kommen. Soweit sich jedoch solche Anträge auf Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beziehen, muss eine Mindestfrist von drei Wochen gewahrt bleiben.
(9) Ein Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder einer Jahreshauptversammlung. Alle anderen Abstimmungen werden bei einfacher Mehrheit gefasst.
(10) Sollte eine ordentlich einberufene Jahreshauptversammlung wegen nicht ausreichender Anwesenheit oder Stimmenübertragungen von Mitgliedern nicht beschlussfähig sein, so ist die Versammlung binnen achtundzwanzig Tagen erneut einzuberufen. Ist auch diese Versammlung nicht beschlussfähig, ist die Versammlung innerhalb von vierundzwanzig Stunden erneut einzuberufen. Diese Versammlung ist dann in allen Punkten, unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorgaben und ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(11) Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen abgehalten, ausgenommen es verlangen mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung. Wahlen zum Vorstand sind grundsätzlich geheim und erfolgen per Stimmzettel.
(12) Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Ergibt sich bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist diese als Ablehnung zu werten.
§ 14
Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist während des offiziellen Teils nicht öffentlich. Zugelassen sind nur Mitglieder nach § 3 Absatz 4.
(2) Der Vorstand der USA 6941st GdBn Kameradschaft kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. In diesem Falle sind die Mitglieder bei Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen.
(3) Den Vorsitz bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung führt der, bzw. die Vorsitzende, bei dessen, bzw. deren Verhinderung der, bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder ein von ihm, bzw. ihr zu bestimmendes Mitglied des Vorstandes.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist in allen Fragen beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte eine ordentlich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung wegen nicht ausreichender Anwesenheit oder Stimmenübertragungen von Mitgliedern nicht beschlussfähig sein, so ist die Versammlung binnen achtundzwanzig Tagen erneut einzuberufen. Ist auch diese Versammlung laut Satzung nicht beschlussfähig, ist die Versammlung innerhalb von vierundzwanzig Stunden erneut einzuberufen. Diese Versammlung ist dann in allen Punkten, unter Berücksichtigung der vorgenannten Vorgaben und ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen oder vertretenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(5) Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt, ausgenommen es verlangen mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung. Alle Abstimmungen werden bei einfacher Mehrheit gefasst.
(6) Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Ergibt sich bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist diese als Ablehnung zu werten.
(7) Werden bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung Wahlen zum Vorstand abgehalten, findet § 13 Absatz 6 unmittelbare Anwendung.
§ 15
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege oder über die Internetpräsenz der USA 6941st GdBn Kameradschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, kann aber durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu einer nichtöffentlichen Versammlung erklärt werden. Dies gilt ausschließlich für den offiziellen Teil der Versammlung
(3) Abstimmungen werden bei einfacher Mehrheit gefasst. Sie werden grundsätzlich offen abgehalten, ausgenommen es verlangen mindestens zwei anwesende stimmberechtigte Mitglieder eine geheime Abstimmung.
(4) Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Mehrheitsfindung nicht berücksichtigt. Ergibt sich bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit, so ist diese als Ablehnung zu werten.
§ 16
Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand der USA 6941st GdBn Kameradschaft besteht aus
a) dem, bzw. der Vorsitzenden
b) dem, bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer, bzw. der Schriftführerin
d) dem Schatzmeister, bzw. der Schatzmeisterin
e) dem Kurator, bzw. der Kuratorin
(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind nach außen hin einzeln vertretungsberechtigt. Ist eine Position unbesetzt, so wird diese an ein anderes Mitglied des Vorstandes bis zur Neu- oder Nachwahl kommissarisch vergeben.
(3) Fördermitglieder können nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden.
(4) Alle Ämter sind Ehrenämter. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Zum erweiterten Vorstand der KAMERADSCHAFT USA 6941st GdBn können kooptierte Mitglieder gehören, die den Vorstand auf jederzeitigen Widerruf als Berater mit Sitz und Stimme zu den Vorstandssitzungen beratend unterstützen. Kooptierte Vorstandsmitglieder gelten nicht als Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern müssen Mitglieder im Sinne des § 3 sein und die Probezeit bereits bestanden haben. Sie sind durch den Vorstand einstimmig zu bestellen und werden von diesem auch abberufen.
(6) Der Vorstand, mit Ausnahme des Kurators, bzw. der Kuratorin, wird von der Jahreshauptversammlung für drei Kalenderjahre gewählt. Auf Grund der besonderen Aufgaben des Kurators, bzw. der Kuratorin besteht für diesen, bzw. für diese eine Amtszeit von fünf Jahren. Ein Vorstandmitglied bleibt solange im Amt, bis von der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Vorstandsmitglieder müssen seit mindestens drei Jahren aktive oder Ehrenmitglieder sein. Es gilt das Datum der Aufnahme in den Verein, inklusive der Probezeit. Zur Durchführung der Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.
(7) Zu den Verpflichtungen des Vorstandes gehören insbesondere:
1. die Geschäftsführung und die rechtliche Vertretung des Vereins
2. die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
3. der Verkehr mit anderen Organisationen und Behörden
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
5. Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung des Vereinszweckes
6. Verwaltung des Vereinsvermögens
(8) Die Sitzung des Vorstandes ist grundsätzlich öffentlich und kann auf Antrag eines Mitglieds des Vorstandes als nicht öffentliche Sitzung abgehalten werden. Die Termine sind vorher öffentlich bekannt zu geben. Vorstandsitzungen sind mindestens viermal jährlich abzuhalten.
(9) Alle Verbindlichkeiten, Anschaffungen, Ausgaben und vereinsbezogene Geschäftsreisen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Übersteigen diese einen Betrag von fünfhundert Euro, ist zusätzlich eine Zustimmung der Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung erforderlich. Bezahlungen erfolgen nur gegen Nachweisungen, die dem Belegprinzip entsprechen. Ein Buchungsbeleg muss so ausführlich sein, dass aus ihm der Geschäftsvorfall hinreichend ersichtlich und eine sachgerechte Verbuchung möglich ist. Für unrechtmäßig geleistete Zahlungen können die Betreffenden nachträglich haftbar gemacht werden. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf kooptierte Vorstandsmitglieder.
(10) Der Vorstand ist zu größter Sparsamkeit verpflichtet. Er erhält, im Rahmen seiner Dienstgeschäfte, nur Ersatz für unbedingt notwendige Aufwendungen. Für vereinsbezogene Geschäftsreisen, zum Beispiel von zwei Vorstandsmitgliedern, wird der jeweils steuerlich mögliche Satz angerechnet. Für Fahrten zu vereinsinternen Besprechungen, Versammlungen und Veranstaltungen innerhalb der USA 6941st GdBn Kameradschaft, wird grundsätzlich kein Spesenersatz geleistet. Das Gleiche gilt für Verzehr und Getränke in Gaststätten bei diesen Gelegenheiten.
(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von sieben Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(12) Sinkt die Anzahl der Vorstandsmitglieder wegen Aus- oder Rücktritten unter drei, so ist der Vorstand als nicht beschlussfähig zu betrachten und im Rahmen einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen.
(13) Jedes Vorstandsmitglied hat über seine Aktivitäten als Repräsentant der USA 6941st GdBn Kameradfschaft den Gesamtvorstand bei der nächsten Versammlung zu informieren.
(14) Insofern die 6941st GdBn Kameradschaft zur Erstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt ist, werden Aufwendungen für Reisekosten grundsätzlich nicht bar erstattet, sondern als Spende verbucht.
§ 17
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie sind verpflichtet, die in dieser Satzung niedergelegten Pflichten zu erfüllen und im Sinne der USA 6941st GdBn Kameradschaft zu handeln und Schaden vom Verein abzuwenden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, jederzeit Anträge in mündlicher oder schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Dieser hat den Anträgen nachzugehen.
(3) Die Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft in der USA 6941st GdBn Kameradschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich, eine Vergütung hierfür erfolgt nicht.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl von Vereinseigentum unverzüglich bei einer Polizeidienststelle und dem Vorstand anzuzeigen. Im Falle einer Missbrauchshandlung mit Vereinseigentum durch Dritte, haftet das Mitglied, wenn der Verlust oder Diebstahl des Vereinseigentums dem Vorstand nicht angezeigt wurde.
(5) Alle Mitglieder haben das Recht, bei Streitigkeiten zwischen Vorstand und Mitglied sowie bei Entscheidungen seitens des Vorstandes, schriftlich Widerspruch einzulegen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei der nächsten Mitgliederversammlung den Streitpunkt zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet als Schlichtungsorgan. Ihre Entscheidung ist für alle Parteien bindend.
§ 18
Beiträge und Spenden
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge der Mitglieder einerseits und durch Spenden andererseits aufgebracht.
(2) Insofern die USA 6941st GdBn Kameradschaft hierzu berechtigt ist, sind zum Geschäftsjahresende steuerlich abzugsfähige Spenden- und Beitragsquittungen auszustellen.
§ 19
Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, der Jahreshauptversammlung sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und durch den Schriftführer, bzw. der Schriftführerin und dem, bzw. der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Im Falle dessen, bzw. deren Verhinderung erfolgt die Unterzeichnung durch den Vertreter.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift verfasst, die vom Schriftführer, bzw. der Schriftführerin und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 20
Rechnungslegung und Kassenprüfung (1) Der Verein lässt die jährliche Rechnungslegung sowie die Unterrichtung der Jahreshauptversammlung nach den Grundsätzen der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung erfolgen.
(2) Die Rechnungslegung der USA 6941st GdBn Kameradschaft wird von den Kassenprüfern oder einem Steuerberater oder anderen Angehörigen der steuerberatenden Berufe überprüft und mit einer Bescheinigung versehen.
(3) Durch die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre zu berufen. Diese dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Scheiden ein oder beide Kassenprüfer aus, sind durch die Mitgliederversammlung Nachfolger zu bestimmen. Die Wiederwahl ist zulässig
(4) Sollten zum Zeitpunkt des Kassenabschlusses nicht zwei Kassenprüfer im Amt sein, ist dieser durch einen Außenstehenden der steuerberatenden Berufe zu prüfen.
§ 21
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung der USA 6941st GdBn Kameradschaft erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung, wobei dreiviertel der stimmberechtigten erschienenen oder vertretenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die USA 6941st GdBn Kameradschaft ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt.
(3) Bei Auflösung der USA 6941st GdBn Kameradschaft verfallen die Eigentumsrechte hinsichtlich des Vereinsvermögens nach § 2 Absatz 6. Ehemalige Mitglieder sowie Mitglieder nach § 3, die zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung noch Mitglied sind, haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 22
Veröffentlichungen
(1) Der Vorstand bestimmt mit einfacher Mehrheit, in welchen überregionalen Presseorganen Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erscheinen.
§ 23
Gerichtsstand
(1) Als Gerichtsstand gilt für alle Streitigkeiten Berlin-Charlottenburg als vereinbart.
§ 24
Salvatorische Klausel
(1) Entsprechen einzelne oder mehrere Punkte dieser Satzung nicht den rechtlichen Bestimmungen oder sind diese ungültig, so setzen diese nicht automatisch die gesamte Satzung außer Kraft. Es treten stattdessen die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 10. July 2010 beschlossen und tritt vorläufig, spätestens bei Eintragung in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg in Kraft.
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